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200 2025 98

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-09-17 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. November 2024 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 7) sprach die AKB der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab 1. Dezember 2024 eine ordentliche Altersren- te von Fr. 1'766.-- bzw. von Fr. 1'817.-- ab 1. Januar 2025 zu. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher die Versicherte beantragte, es sei ihr "eine maximale Vollrente" auszurichten (act. II 8 S. 1), wies die AKB mit Entscheid vom 24. Januar 2025 (act. II 11) ab. B. Mit an die AKB gerichteter und von dieser mit Schreiben vom 11. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe; irrtümlich datiert auf den 4. Dezember 2024) beantragte die Beschwerdeführerin erneut "eine maximale Vollrente". Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2025 ersucht hatte mitzuteilen, ob sie Beschwerde führen wol- le, teilte sie mit Schreiben vom 10. März 2025 (Postaufgabe) mit, "ich ziehe meine ‘Frage’, ‘Beschwerde’, meinen Rekurs gegen die Verfügung vom 28.11.2024 aufgrund geglückter Verwirrung zurück, erwarte aber immer noch von der AKB die Korrektur der nicht angerechneten Jahre 2023 und 2024 (mit 5 % Verzugszins zu meinen Gunsten)." Nach telefonischer Rück- sprache des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern am 11. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit gleichentags verfasstem Schreiben mit, Beschwerde erheben und an die- ser festhalten zu wollen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, AHV 200 2025 98

- 3 - Die Beschwerdeführerin liess sich nach Zustellung der Beschwerdeantwort und gleichzeitiger Gewährung der Möglichkeit zur Einreichung einer Stel- lungnahme nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal am 10. März 2025 kein vorbe- haltloser Rückzug erfolgte.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 28. November 2024 (act. II 7) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusprechung einer höheren ordentlichen Altersrente der AHV ab 1. Dezember 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, AHV 200 2025 98

- 4 -

E. 1.3 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erreichte im April 2025 das Referenzalter (act. II 11 S. 2 Ziff. 9). Damit liegt der Streitwert bei einem vorgesehenen Anspruchsende per April 2025 (act. II 5 S. 9) unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teil- rente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).

E. 2.2 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Er- werbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren- tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, AHV 200 2025 98

- 5 - men, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbsein- kommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab

1. Dezember 2024 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'766.-- bzw. von Fr. 1'817.-- ab 1. Januar 2025 zu (act. II 7 S. 1). Zwar wurde die Renten- skala 44 zugrunde gelegt (act. II 6 S. 2), jedoch entsprach die Rentenhöhe aufgrund der ermittelten Erwerbseinkommen nicht dem Betrag der Vollren- te von Fr. 2'450.-- für 2024 bzw. Fr. 2'520.-- für 2025 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Monatliche Vollrenten, Skala 44 AHV/IV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, für ihre Altersrente seien ihr ent- weder 50 % des Erwerbseinkommens ihres Ehegatten anzurechnen oder aber 100 % der Erziehungsgutschriften (EGS) zuzusprechen. Ferner seien der "Rentenverfügung" die "fehlenden Beitragsjahre 2023 und 2024 anzu- fügen" und in die Berechnung miteinzubeziehen.

E. 3.2 Wie in E. 2.2 vorne aufgezeigt, bestimmt sich der Rentenbetrag (auch) nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom

24. Januar 2025 (act. II 11) als auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 mit schlüssiger Begründung dargelegt, aus welchen Gründen die mit Verfügung vom 28. November 2024 (act. II 7) zugesprochene und im Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 (act. II 11) bestätigte ordentli- che Altersrente auf Fr. 1'766.-- (ab Dezember 2024) bzw. Fr. 1'817.-- (ab Januar 2025) festgesetzt wurde. Was die Einwände der Beschwerdeführe- rin anbelangt, ist nochmals Folgendes zu wiederholen:

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- 6 -

E. 3.2.1 In Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die Tatbestände einer Tei- lung der von den Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen abschliessend aufgezählt (UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020). Nach dem hier einzig zur Diskussion stehenden Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG wird die Einkommensteilung u.a. vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Refe- renzalter erreicht haben (vgl. auch act. II 8 S. 3 zweites Aufzählungszei- chen; act. II 11 S. 2 Ziff. 8). Dies ist vorliegend erst im Mai 2025 der Fall (act. II 11 S. 2 Ziff. 9), weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

E. 3.2.2 Ferner werden die EGS in Art. 29sexies AHVG geregelt. Nach des- sen Abs. 3 wird die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Gemäss der in der Beschwerdeantwort genannten Verwaltungsweisung Ziffer 5225 der Weg- leitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung gilt Art. 29sexies Abs. 3 AHVG auch, wenn erst ein Ehegatte rentenberechtigt ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach diese Verwaltungsweisung nicht eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der hier anwendbaren gesetzlichen Be- stimmung im Sinne einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung zulassen würde, womit seitens des Gerichts kein triftiger Grund besteht, davon ab- zuweichen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). Im Übrigen kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 verwiesen werden (act. II 11 S. 1 f. Ziff. 5-7).

E. 3.2.3 Schliesslich steht fest, dass im Rahmen der Ermittlung der persön- lichen Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2023 mit Verfügung vom

7. Februar 2023 (in den Gerichtsakten) ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'040'000.-- festgestellt und gestützt darauf die von der Beschwerdefüh- rerin zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 10'896.80 festgesetzt wurden. Gemäss Beschwerdeantwort erwuchs diese Verfügung unange- fochten in Rechtskraft (S. 4 Ziff. 2.4), was in der Folge unbestritten blieb. Entgegen der Beschwerdeführerin wurde für das Jahr 2023 sodann ein gestützt darauf ermitteltes Einkommen von Fr. 102'800.-- berücksichtigt (act. II 5 S. 7). Dass für das Jahr 2024 demgegenüber kein Einkommen

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- 7 - angerechnet wurde, ist korrekt. Denn wie in E. 2.2 vorne gezeigt, werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie EGS der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs- falles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; vor- liegend 19. November 2024 [act. II 5 S. 8]). Entsprechend fällt eine Berücksichtigung von im Jahr 2024 erzieltem Einkommen ausser Betracht. Im Übrigen werden die Berechnungen (vgl. act. II 5 f.) in masslicher Hin- sicht nicht beanstandet und es sind keine Fehler ersichtlich, womit sich insoweit Weiterungen erübrigen.

E. 3.3 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, AHV 200 2025 98 - 8 -
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AHV 200 2025 98 KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. September 2026 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, AHV 200 2025 98

- 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. November 2024 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 7) sprach die AKB der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab 1. Dezember 2024 eine ordentliche Altersren- te von Fr. 1'766.-- bzw. von Fr. 1'817.-- ab 1. Januar 2025 zu. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher die Versicherte beantragte, es sei ihr "eine maximale Vollrente" auszurichten (act. II 8 S. 1), wies die AKB mit Entscheid vom 24. Januar 2025 (act. II 11) ab. B. Mit an die AKB gerichteter und von dieser mit Schreiben vom 11. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe; irrtümlich datiert auf den 4. Dezember 2024) beantragte die Beschwerdeführerin erneut "eine maximale Vollrente". Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2025 ersucht hatte mitzuteilen, ob sie Beschwerde führen wol- le, teilte sie mit Schreiben vom 10. März 2025 (Postaufgabe) mit, "ich ziehe meine ‘Frage’, ‘Beschwerde’, meinen Rekurs gegen die Verfügung vom 28.11.2024 aufgrund geglückter Verwirrung zurück, erwarte aber immer noch von der AKB die Korrektur der nicht angerechneten Jahre 2023 und 2024 (mit 5 % Verzugszins zu meinen Gunsten)." Nach telefonischer Rück- sprache des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern am 11. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit gleichentags verfasstem Schreiben mit, Beschwerde erheben und an die- ser festhalten zu wollen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

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- 3 - Die Beschwerdeführerin liess sich nach Zustellung der Beschwerdeantwort und gleichzeitiger Gewährung der Möglichkeit zur Einreichung einer Stel- lungnahme nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal am 10. März 2025 kein vorbe- haltloser Rückzug erfolgte. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 28. November 2024 (act. II 7) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusprechung einer höheren ordentlichen Altersrente der AHV ab 1. Dezember 2024.

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- 4 - 1.3 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erreichte im April 2025 das Referenzalter (act. II 11 S. 2 Ziff. 9). Damit liegt der Streitwert bei einem vorgesehenen Anspruchsende per April 2025 (act. II 5 S. 9) unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teil- rente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.2 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Er- werbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren- tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, AHV 200 2025 98

- 5 - men, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbsein- kommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab

1. Dezember 2024 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'766.-- bzw. von Fr. 1'817.-- ab 1. Januar 2025 zu (act. II 7 S. 1). Zwar wurde die Renten- skala 44 zugrunde gelegt (act. II 6 S. 2), jedoch entsprach die Rentenhöhe aufgrund der ermittelten Erwerbseinkommen nicht dem Betrag der Vollren- te von Fr. 2'450.-- für 2024 bzw. Fr. 2'520.-- für 2025 (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Monatliche Vollrenten, Skala 44 AHV/IV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, für ihre Altersrente seien ihr ent- weder 50 % des Erwerbseinkommens ihres Ehegatten anzurechnen oder aber 100 % der Erziehungsgutschriften (EGS) zuzusprechen. Ferner seien der "Rentenverfügung" die "fehlenden Beitragsjahre 2023 und 2024 anzu- fügen" und in die Berechnung miteinzubeziehen. 3.2 Wie in E. 2.2 vorne aufgezeigt, bestimmt sich der Rentenbetrag (auch) nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom

24. Januar 2025 (act. II 11) als auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 mit schlüssiger Begründung dargelegt, aus welchen Gründen die mit Verfügung vom 28. November 2024 (act. II 7) zugesprochene und im Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 (act. II 11) bestätigte ordentli- che Altersrente auf Fr. 1'766.-- (ab Dezember 2024) bzw. Fr. 1'817.-- (ab Januar 2025) festgesetzt wurde. Was die Einwände der Beschwerdeführe- rin anbelangt, ist nochmals Folgendes zu wiederholen:

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- 6 - 3.2.1 In Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die Tatbestände einer Tei- lung der von den Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen abschliessend aufgezählt (UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020). Nach dem hier einzig zur Diskussion stehenden Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG wird die Einkommensteilung u.a. vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Refe- renzalter erreicht haben (vgl. auch act. II 8 S. 3 zweites Aufzählungszei- chen; act. II 11 S. 2 Ziff. 8). Dies ist vorliegend erst im Mai 2025 der Fall (act. II 11 S. 2 Ziff. 9), weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 3.2.2 Ferner werden die EGS in Art. 29sexies AHVG geregelt. Nach des- sen Abs. 3 wird die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Gemäss der in der Beschwerdeantwort genannten Verwaltungsweisung Ziffer 5225 der Weg- leitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung gilt Art. 29sexies Abs. 3 AHVG auch, wenn erst ein Ehegatte rentenberechtigt ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach diese Verwaltungsweisung nicht eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der hier anwendbaren gesetzlichen Be- stimmung im Sinne einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung zulassen würde, womit seitens des Gerichts kein triftiger Grund besteht, davon ab- zuweichen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). Im Übrigen kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025 verwiesen werden (act. II 11 S. 1 f. Ziff. 5-7). 3.2.3 Schliesslich steht fest, dass im Rahmen der Ermittlung der persön- lichen Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2023 mit Verfügung vom

7. Februar 2023 (in den Gerichtsakten) ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'040'000.-- festgestellt und gestützt darauf die von der Beschwerdefüh- rerin zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 10'896.80 festgesetzt wurden. Gemäss Beschwerdeantwort erwuchs diese Verfügung unange- fochten in Rechtskraft (S. 4 Ziff. 2.4), was in der Folge unbestritten blieb. Entgegen der Beschwerdeführerin wurde für das Jahr 2023 sodann ein gestützt darauf ermitteltes Einkommen von Fr. 102'800.-- berücksichtigt (act. II 5 S. 7). Dass für das Jahr 2024 demgegenüber kein Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2026, AHV 200 2025 98

- 7 - angerechnet wurde, ist korrekt. Denn wie in E. 2.2 vorne gezeigt, werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie EGS der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs- falles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; vor- liegend 19. November 2024 [act. II 5 S. 8]). Entsprechend fällt eine Berücksichtigung von im Jahr 2024 erzieltem Einkommen ausser Betracht. Im Übrigen werden die Berechnungen (vgl. act. II 5 f.) in masslicher Hin- sicht nicht beanstandet und es sind keine Fehler ersichtlich, womit sich insoweit Weiterungen erübrigen. 3.3 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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- 8 - 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.